Ad-hoc-Publizität
Das WpHG verpflichtet Inlandsemittenten, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben, damit die anderen Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Melden Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, zu spät, falsch oder unvollständig, wird die Aufsicht aktiv.
Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen informieren, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Inlandsemittenten sind daher verpflichtet, unverzüglich - also ad-hoc - der Öffentlichkeit unbekannte Umstände aus ihrem Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, wenn diese geeignet sind, auf den Preis des Finanzinstruments einzuwirken und wenn sie den Emittenten unmittelbar betreffen (§ 15 WpHG). Zur Veröffentlichung muss sich ein Inlandsemittent laut Gesetz eines weit verbreiteten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystems und eines Bündels von Medien zur europaweiten Verbreitung bedienen. Zudem müssen die Unternehmen diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister weiterleiten, welche es speichert. Verfügt das Unternehmen über eine Internetseite, muss die Insiderinformation für mindestens einen Monat auch dort eingestellt werden.
Die Aufsicht schreitet ein, wenn ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, falsch oder unvollständig veröffentlicht. Die BaFin prüft auch, ob sich Emittenten, welche von der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, ordnungsgemäß von der Ad-hoc-Pflicht befreit haben.
Quelle: http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...blizitaet_node.html
Wenn es stimmt was Exane BNP Paribas veröffentlicht hat und wenn da nicht bald eine Info von SHW kommt, werde ich, wie vielleicht schon andere, die unterlassene Informationspflicht der BaFin mitteilen... |