bei www.insolvenzbekanntmachungen.de kann man den Namen mit und ohne Leerzeichen ( m+s, m + s ) eingeben und man bekommt 2 verschiedene Ergebnisse, warum eigentlich ?
bei ohne Leerzeichen ist der letzte Beitrag dieser :
3 IN 397/01 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen m+s EDV-Service GmbH & Co KG, Lauchergasse 8-12, 99817 Eisenach c/o m + s Elektronik AG, Nordring 55, 63843 Niedernberg ist durch Beschluss vom 29.01.2014 die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt worden; der vollständige Beschluss kann von den Gläubigern auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- gegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht- Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg einzulegen. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht- Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntma- chung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vor- schreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Die Beschwerde bzw. die Erinnerung ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingelegt werden. Falls die Beschwerde zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt wird, ist die Frist jedoch nur gewahrt, wenn das Proto- koll rechtzeitig bei dem Insolvenzgericht eingeht, § 129 a ZPO. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht-
Aha ein Sonderinsolvenzverwalter wurde also vergütet. |