Zwischengewinn
Seit dem 01. Januar 1994 ist für Fondsanteile ein sog. Zwischengewinn zu errechnen und zu veröffentlichen.
Der Zwischengewinn erfaßt die Zinsanteile in den laufenden Fondserträgen. Er entspricht insofern dem Stückzins bei Anleihen. Der auf die Besitzzeit des Anlegers entfallende Zwischengewinn ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; er wird bei Verkäufen von Fondsanteilen zur Berechnung der Zinsabschlagsteuer (ZASt) zugrundegelegt, wobei der Steuersatz 30% bei der Depotverwahrung bzw. 35% bei Eigenverwahrung beträgt.
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