Kapitalertragssteuer

kurz: KESt

Besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer auf bestimmte inländische Kapitalerträge. Die KESt ist vom Schuldner oder dessen Bank für Rechnung des Gläubigers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Vorliegen einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung oder eines Freistellungauftrages kann ein Abzug der Kapitalertragssteuer vermieden werden. Der einbehaltene Anteil wird auf die zu zahlende Einkommenssteuer angerechnet.

Der Steuersatz beträgt z. Zt. 25%.

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